Satzung

Stand 2. Dezember 2022


§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „HL7 Deutschland“. Er wurde am 9. August 1993 durch das Gießener Registergericht in das Vereinsregister in Gießen eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Köln.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Interoperabilität in allen Bereichen des Gesundheitswesens und der Gesundheitswirtschaft sowie der Wissenschaft und Forschung durch Verbreitung und Weiterentwicklung der HL7-Standards im Gesundheitswesen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben des Datenschutzes. Der Verein wirbt für die Idee der HL7-Standards, organisiert Schulungen und Weiterbildungsveranstaltungen, gibt Mitteilungen heraus und führt weitere ihm zur Erreichung des Vereinszwecks geeignet erscheinende Maßnahmen durch. In diesem Zusammenhang adaptiert er die Standards an die deutschen Gegebenheiten, unterstützt die Implementierung und fördert standardkonforme und mit Interessensvertretungen des Gesundheitswesens abgestimmte Lösungen.
  2. Die Mitglieder des Vorstandes, die Leiter und Mitglieder der Technischen Komitees und der Projektgruppen sind ehrenamtlich tätig.
  3. Der Verein koordiniert die Interessen der deutschen HL7-Anwender und Implementierer, pflegt die Kontakte zu HL7 Europe und HL7 International, zu HL7-Gruppen in Europa und anderen Ländern, und zu anderen Gruppen im In- und Ausland, die sich mit der Anwendung, Weiterentwicklung und Nutzung der HL7-Standards befassen, sowie zu wissenschaftlichen Fachgesellschaften, dem Gesetzgeber und benannten Organen der Selbstverwaltung..
  4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die notwendigen Mittel werden durch Beiträge und Spenden oder Zuwendungen aus Stiftungen entsprechend §5 dieser Satzung aufgebracht. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Mitgliedschaft, ihr Erwerb und ihre Beendigung

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten und des öffentlichen Rechts werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
  3. Gegen eine eventuelle Ablehnung durch den Vorstand kann der Antragsteller innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Bescheids Einspruch beim Vorstand einlegen. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft ruht durch Beschluss des Vorstandes auf Empfehlung des Schatzmeisters, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung mehr als 3 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist. Das Mitglied darf seine Rechte aus §4 während einer ruhenden Mitgliedschaft nicht ausüben. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen.
  5. Die Mitgliedschaft endet
    1. durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied, die nur zum Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten möglich ist;
    2. durch Ausschluss aus dem Verein entsprechend Absatz 6;
    3. durch Beschluss des Vorstandes auf Empfehlung des Schatzmeisters, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Zahlungsaufforderung mehr als 12 Monate mit seinen Beiträgen im Rückstand ist. Die Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich zuzustellen;
    4. mit dem Tod des Mitglieds.
  6. Ein Mitglied, das in erheblichem Maße Ansehen und Interessen des Vereins geschädigt hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich begründet und mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Das Mitglied kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
  7. Die finanziellen Verpflichtungen eines ausgeschlossenen Mitglieds enden mit Ausnahme des Beitragsrückstandes mit dem laufenden Geschäftsjahr.

§4 Rechte der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat eine Stimme in der Mitgliederversammlung.
  2. Die Mitglieder des Vereins erhalten das Mitteilungsblatt des Vereins.
  3. Die Mitglieder haben das Recht zur Mitwirkung an der Weiterentwicklung des Standards.
  4. Jedes Mitglied hat das Recht, HL7-Standards und Arbeitsergebnisse des Vereins für eigene Zwecke zu nutzen.

§5 Mitgliedsbeiträge

  1. Es werden Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühren erhoben, deren Höhe, Fälligkeit und Zahlungsweise von der Mitgliederversammlung festgesetzt werden. Dazu kann eine Beitrags-/Gebührenordnung beschlossen werden, die nicht Bestandteil dieser Satzung ist.
  2. Die Mitgliedsbeiträge werden so gestaltet, dass sie keine finanziellen Barrieren für eine HL7-Mitgliedschaft darstellen.
  3. Weitere Mittel werden aus Zuwendungen öffentlicher und privater Förderer beschafft, die an den Zielen des Vereins interessiert sind und deren Verwirklichung unterstützen.

§6 Organe

Die Organe des Vereins sind

  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung
  3. die Geschäftsführung
  4. die Technischen Komitees
  5. die Projektgruppen
  6. die Arbeitsgemeinschaften.

§7 Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Technischen Direktor („CTO“), dem Beauftragten für Öffentlichkeitsarbeit, vier Beisitzern, den Leitern der Technischen Komitees, dem Schatzmeister sowie dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder darunter mindestens einem der Vorsitzenden vertreten.
  2. Der Vorsitzende wird durch die Mitgliederversammlung gewählt. Die Amtszeit des Vorsitzenden beträgt insgesamt vier Jahre und erstreckt sich über drei Abschnitte, in denen der Gewählte nacheinander die Funktionen
    • des stellvertretenden Vorsitzenden für ein Jahr („chair elect“)
    • des Vorsitzenden für zwei Jahre („chair“)
    • des stellvertretenden Vorsitzenden für ein Jahr („past chair“) wahrnimmt.
  3. Kann ein Vorsitzender eine aus dieser Abfolge sich ergebende Position nicht wahrnehmen, wählt der Vorstand aus seiner Mitte eine Person, die diese Funktion vorübergehend wahrnimmt. Bei der darauffolgenden Mitgliederversammlung wird diese Position durch Wahl neu besetzt.
  4. Der Beauftragte für Öffentlichkeitsarbeit, der Schatzmeister, der Technische Direktor, die Beisitzer und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Jahr werden zwei der Beisitzer gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben darüber hinaus im Amt, bis eine ordnungsgemäße Wahl für das Vorstandsamt stattgefunden hat.
  5. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. 

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch einen der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 4 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief mit Angabe von Versammlungsort, -zeit und Tagesordnung einzuberufen. Die Tagesordnung wird vom Vorstand vorgeschlagen. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens zwei Wochen vor ihrem Stattfinden schriftlich mitzuteilen.
  2. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. Genehmigung des Haushaltsplanes für das folgende Geschäftsjahr;
    2. Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung;
    3. Wahl des Vorstands;
    4. Wahl von Rechnungsprüfern;
    5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauf-lösung;
    6. Beschlüsse über die Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  3. Der Vorstand hat unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn durch ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt wird.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern die Satzung keinen anderen Modus vorgibt.
  6. Bei Änderung der Satzung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer, bzw. im Falle seiner Verhinderung durch einen von der Versammlung berufenen Protokollanten zu unterzeichnen ist.

§9 Die Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer einsetzen, der mit der Führung der laufenden Geschäfte betraut wird.
  2. Der Geschäftsführer führt die laufenden Geschäfte nach Weisung des Vorstandes und ist diesem gegenüber rechenschaftspflichtig.
  3. Details regelt ein Vertrag zwischen dem Verein und dem Geschäftsführer.

§10 Technische Komitees

  1. Der Vorstand kann auf Antrag von mindestens fünf Mitgliedern für bestimmte Aufgabenstellungen Technische Komitees (TC) bilden. Diese organisieren ihre Aktivitäten selbständig, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
  2. Jedes HL7-Mitglied kann durch formlose Anmeldung beim Leiter des Technischen Komitees Mitglied werden.
  3. Der Leiter und sein Stellvertreter werden auf einer Sitzung des Technischen Komitees für zwei Jahre gewählt. Der Leiter des Technischen Komitees ist Mitglied des Vorstandes.
  4. Der Leiter des Technischen Komitees berichtet mindestens zweimal jährlich dem Vorstand über die Arbeit des Technischen Komitees. Er berichtet ebenfalls auf der Mitgliederversammlung.
  5. Der Vorstand kann ein Technisches Komitee auflösen, wenn die Aufgabenstellungen als erledigt betrachtet werden oder aus anderen Gründen.

§11 Projektgruppen

  1. Der Vorstand kann die Einrichtung von Projektgruppen für zeitlich und inhaltlich begrenzte Aufgabenstellungen beschließen.
  2. Der Leiter der Projektgruppe und sein Stellvertreter werden vom Vorstand benannt.
  3. Jedes HL7-Mitglied kann durch formlose Anmeldung beim Leiter der Projektgruppe Mitglied werden.
  4. Die Projektgruppen berichten mindestens zweimal jährlich dem Vorstand über ihre Arbeit. Sie berichten ebenfalls auf der Mitgliederversammlung.
  5. Spätestens nach zwei Jahren entscheidet der Vorstand, ob die Projektgruppe aufgelöst oder in ein Technisches Komitee umgewandelt wird.

§12 Arbeitsgemeinschaften

  1. Arbeitsgemeinschaften dienen der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen. Sie sollen die interdisziplinäre Zusammenarbeit bei der Anwendung des Standards fördern.
  2. Arbeitsgemeinschaften werden vom Vorstand eingerichtet.
  3. Der/die Leiter der Arbeitsgemeinschaften werden vom Vorstand berufen.
  4. Über Inhalte und Formen der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen kann allein der Vorstand vertragliche Vereinbarungen treffen.
  5. Der/die Leiter der Arbeitsgemeinschaften berichten dem Vorstand mindestens zweimal jährlich. Sie berichten auch auf der Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand entscheidet mit 2/3 Mehrheit über die Abberufung eines Leiters bzw. über die Auflösung einer Arbeitsgemeinschaft.

§13 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Köln, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Datum der Gründungsversammlung: 3. März 1993

HL7 Deutschland e. V.

Luisenstraße 65
10117 Berlin

Mevissenstraße 16
50668 Köln

Tel. 0700 7777 6767
Fax. 0700 7777 6761
info(at)hl7.de

Unsere Geschäftsstellen sind nicht ständig besetzt. Benutzen Sie gerne unser Kontaktformular.

HL7-Benutzergruppen in Deutschland, Österreich, Schweiz, Luxemburg:

www.hl7.de
www.hl7.at
www.hl7.ch

© HL7 Deutschland e.V.

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