Dritte Stellungnahme von HL7 Deutschland zum e-Health-Gesetz
In seiner dritten Stellungnahme zum e-Health-Gesetz zeigt HL7 Deutschland die wichtigsten Punkte zu echter Interoperabilität auf.
In seiner dritten Stellungnahme zum e-Health-Gesetz für die Anhörung am 4. November 2015 fokussiert HL7 Deutschland auf eine Reihe von Punkten und führt diese entsprechend aus:
- Das Gesetz zielt auf Interoperabilität im Gesundheitswesen, schreibt aber gleichzeitig die Sektorengrenzen fest.
- Die Abstimmungsverfahren für Schnittstellen und Interoperabilitätsverzeichnis sind nicht transparent, konsensbasierte Einigungen im Sinne üblicher Normungsverfahren sollten hier stattdessen vorgesehen werden.
- Die Kriterien für die Benennung von IT- und Standarisierungs-Experten werden nicht ausreichend präzisiert.
- Etablierte Standardisierungsorganisationen (z.B. HL7, IHE, DIN) sollten eingebunden werden.
- Im Entwurf fehlen Regelungen, die semantikfreie Lösungen verhindern. Die zuständigen Organisationen sollen sich auf den Einsatz einheitlicher, internationaler Terminologien verständigen.
- Das Gesetz sollte eine organisatorische Trennung zwischen der Festlegung der Schnittstellen und deren Prüfung und Zertifizierung festlegen.
- Medikationsplan, Notfalldaten, Arztbrief und weitere Fachanwendungen sollten auf Basis internationaler Standards strukturiert und elektronisch vorliegen, so dass diese Daten in eine Patientenakte überführt werden können. Telemedizinische Anwendungen und Register (Krebsregister) sollten auf Basis internationaler Standards spezifiziert werden.
- Das Gesetz sollte keine fachlich-medizinischen Inhalte für den Arztbrief festlegen.
- Die Erhebung von Gebühren für die Einstellung von Standards in ein Verzeichnis ist eine zusätzliche Hürde für die Normung und Standardisierung.
Die Stellungnahme im Wortlaut finden Sie hier:
Stellungnahme von HL7 Deutschland e.V. vom 29. Oktober 2015 zum Entwurf eines Gesetzes für sichere digitale Kommunikation und Anwendungen im Gesundheitswesen unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Bundesrates und der Gegenäußerung der Bundesregierung Drucksache 18/5293